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Neuerungen in den Vorschriften für die Bienenhaltung für Imker

Bienenhaltung Veränderungen in Verordnungen zur Bienenhaltung ist das täglich Brot für den Imker, wie den Bienen der täglich Honig.

Es gibt drei Neuerungen aus dem Landratsamt Calw in Bezug zu Verordnungen für die Bienenhaltung.

In diesem Artikel findest Du die Neuerungen. Sobald Du auf das Plus unter dem Dich interessierenden Bereich klickst, klappt die dazugehörige Neuerung automatisch aus.

In Bezug auf Bienenwanderung

Ab dem 25.03.2024 müssen bei Wanderungen innerhalb des Landkreises Calw keine Gesundheitszeugnisse für Bienen mehr ausgestellt werden. Beim Wandern in umliegende Landkreise und darüber hinaus sind gemäß §5 Abs. 1 der Bienenseuchenverordnung (BienensuchenVO) Bienenvölker zu untersuchen, Bescheinigungen vorzulegen bzw. auszustellen, dass die Bienen als frei von Amerikanischer Faulbrut befunden worden sind und der Herkunftsort der Bienen nicht in einem Fauburt-Sperrbezirk liegt. Darüber hinaus können beim Verbringen in andere Bundesländer bzw. in das Ausland weitere Anforderungen (z.B. Untersuchung von Futterkranzproben) bestehen. 

Erweiterte Dokumentation für alle Imker

2021 trat das neue europäische Tiergesundheitsrecht in Kraft.

Gemäß Artikel 102 der Verordnung (EU) 2016/429 hat jeder Tierhalter folgende Mindestaufzeichnungen zu führen:

  • Arten, Kategorien, Anzahl und ggf. Identifikation der gehaltenen Tiere
  • Datum, Ursprungs- und Bestimmungsbetrieb incl. Adressen bei der Verbringung von Bienenvölkern in oder aus dem Betrieb
  • Begleitdokumente (z.B. Gesundheitsbescheinigung)
  • auffällige Sterblichkeit bei den Bienenvölkern
  • Maßnahmen zum Schutz der Bienenvölker vor biologischen Gefahren, Überwachungen, Behandlungen und Untersuchungsergebnisse
  • Ergebnisse von Tiergesundheitsbesuchen, sofern ein Tierarzt erforderlich war.

Bei vorübergehender Wanderung mit Bienenvölkern sind Angaben
  • zum Ort einer jeden Wanderung,
  • zum Datum des Beginns,
  • der Beendigung und
  • der Anzahl der verbrachten Bienenstöcke zu dokumentieren.

Die Aufzeichnungen können in Papierform oder elektronisch erfolgen.

Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren.

Der Imker hat sich vor dem Aufwandern zum neuen Standort in jedem Fall beim zuständigen Bienensachverständigen zu melden. Am Bienenstand ist ein Schild mit Namen, Anschrift, Erreichbarkeit, sowie der Zahl der aufgewanderten Bienenvölker in deutlicher und haltbarer Schrift gut sichtbar anzubringen.

Neuregelungen im Tierarzneimittelgesetz

Das Landratsamt Calw verweist auf das Merkblatt für Bienenhalter zu Tierarzneimittel, welches von der Stabstelle Tiergesundheit, Tierschutz und Verbraucherschutz beim Regierungspräsidium Tübingen erstellt wurde

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Samstag, 27. Juli 2024
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